Sachverhalt
Parteien: UIB Servizi SA, UIB Gestioni Patrimoniali SA, United Investment Bank Ltd, Intersmi Gestao e Investimentos Lda gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK).
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. öffentlichrechtliche Abteilung.
Datum: 15. Juli 2004.
Hauptsache: Die EBK untersagte den Gesellschaften UIB Servizi SA und UIB Gestioni Patrimoniali SA finanzmarktrechtlich relevante Aktivitäten und ordnete die Eintragung von Zweigniederlassungen der United Investment Bank Ltd und der Intersmi Gestao e Investimentos Lda in das Handelsregister sowie deren Liquidation an. Die Beschwerdeführerinnen bestritten die Bewilligungspflichtigkeit ihrer Tätigkeiten und wandten sich gegen die Massnahmen der EBK.
Relevante Themen: Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten, Einsetzung eines Beobachters, verfahrensrechtliche Minimalgarantien, territoriale Anwendung des GwG, Publikation der Endverfügung, Berufsverbot, Kostenkontrolle, Akteneinsicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ist befugt, die Einhaltung der banken- und finanzmarktrechtlichen Vorschriften zu überwachen und notwendige Verfügungen zu treffen. Sie kann einen Beobachter einsetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegen und der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend geklärt werden kann. Die Einsetzung eines Beobachters ist nicht an die Feststellung einer bestimmten Gesetzesverletzung gebunden, sondern genügt der Existenz objektiver Anhaltspunkte.
Die EBK hat im vorliegenden Fall zu Recht einen Beobachter eingesetzt, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit der UIB Servizi SA und der UIB Gestioni Patrimoniali SA bestanden. Die Einsetzung des Beobachters war verhältnismässig und entsprach den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Die Beschwerdeführerinnen hatten die Möglichkeit, sich zu den Massnahmen der EBK zu äussern und ihre Stellungnahme im Verfahren einzubringen.
Die EBK hat zutreffend festgestellt, dass die UIB Servizi SA und die UIB Gestioni Patrimoniali SA in der Schweiz bewilligungspflichtige Backoffice-Aktivitäten für die United Investment Bank Ltd und die Intersmi Gestao e Investimentos Lda ausgeübt haben. Diese Aktivitäten gingen über reine Verwaltungsaufgaben…