Erwägungen

X. (geb. 1969) reiste am 13. September 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Während des Beschwerdeverfahrens vor der schweizerischen Asylrekurskommission heiratete er am 25. August 1994 in Zürich die Schweizer Bürgerin Y. Am 2. Oktober 1997 erhielt X. durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) das Schweizer Bürgerrecht.

Am 9. Dezember 1997 teilte die Schweizer Ehefrau dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) telefonisch mit, ihr Ehemann habe sie seit langem betrogen und sie gezwungen, die Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Am 31. Juli 1998 zog X. in die Niederlande.

Das BFA forderte X. am 12. März 2001 auf, zu der am 26. Februar 1998 erfolgten Scheidung von der Schweizer Ehefrau Stellung zu nehmen. Daraufhin beauftragte das BFA am 23. Januar 2002 das kantonale Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, die Ex-Ehefrau gemäß Fragenkatalog zu befragen. Mit Verfügung vom 19. September 2002 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung von X. vom 2. Oktober 1997 für nichtig.

Gegen diese Verfügung reichte X. am 23. Oktober 2002 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein, welche am 18. Juli 2003 abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 15. September 2003 führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gegeben sind, müssen die Verwaltungsbehörden die Ehe des oder der Eingebürgerten durchleuchten und den gemeinsamen tatsächlich gelebten Ehewillen im massgeblichen Zeitpunkt abklären.

Die Vorinstanz führt aus, dass gemäß Art. 12 lit. c VwVG Auskünfte von Drittpersonen als Beweismittel in Betracht kommen. Diese müssen jedoch nicht zwingend…