Art. 119 ZGB

Name

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt
    · 14.05.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen
    · 27.01.2011 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
    · 22.01.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 19.11.1959 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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