Art. 119 ZGB
Name
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt0 Zitierungen
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2Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen0 Zitierungen
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3Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung0 Zitierungen
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4Verwaltungsgerichtsbeschwerde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Ehescheidung1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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