Sachverhalt
Parteien: [A.] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner).
Sachverhalt:
- [A.] und [B.] heirateten 2004 und wurden 2008 geschieden. Sie haben eine gemeinsame Tochter, [C.] .
- Im Scheidungsurteil wurde vereinbart, dass das Besuchsrecht für [C.] außergerichtlich geregelt werden sollte und [B.] monatliche Kinderalimente von EUR 200.-- zahlen sollte.
- 2016 reichte [B.] Klage beim Bezirksgericht Schwyz ein, um seine Unterhaltsverpflichtung aufzuheben und ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu fordern.
- Das Bezirksgericht Schwyz regelte das Besuchsrecht in einem Urteil vom 19. April 2018, das Kontakte alle vierzehn Tage vorsah, die schrittweise auf ein Wochenende ausgedehnt werden sollten.
- [A.] legte Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein, das die Berufung abwies und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte.
- [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, die abgewiesen wurde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz und ist zulässig, da sie sich auf eine Zivilsache ohne Vermögenswert bezieht und die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der handschriftliche Brief von [C.] vom 8. Januar 2020 ist als echtes Novum unbeachtlich, da er nach dem angefochtenen Urteil datiert.
3. Überprüfung von Ermessensentscheiden Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat.
4. Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Die Beschwerdeführerin muss darlegen, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
5. Besuchsrecht und Kindeswohl Gemäß Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Kindeswohl ist die oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien, wobei das Alter und die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen sind.
6. Kindesanhörung Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der…