Erwägungen
[A.] (geb. 1983) und [B.] (geb. 1988) heirateten im Jahr 2012 und haben zwei gemeinsame Kinder, [C.] (geb. 2013) und [D.] (geb. 2015). Mit Urteil vom 16. September 2022 schied das Zivilkreisgericht die Ehe und regelte unter anderem die elterliche Sorge sowie den Kindesunterhalt. [A.] (Beschwerdeführer) erhob Berufung gegen dieses Urteil, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gutgeheissen hat.
Das Kantonsgericht bestätigte die vom Zivilkreisgericht angeordnete alternierende Obhut der Kinder, bei der sich die Eltern die Betreuung im zweiwöchigen Turnus teilen. Bezüglich des Kindesunterhalts passte es die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an die Tochter und den Sohn an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Kantonsgerichts. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Festlegung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut nicht verletzt hat. Die Vorinstanz durfte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der familiären Vorgeschichte, an der bestehenden Betreuungsregelung festhalten.
Hingegen hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des…