Art. 111 ZGB
Umfassende Einigung
1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen4 Zitierungen
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2Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme3 Zitierungen
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3Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB); Zeitpunkt des Widerrufs der Zustimmung zur Scheidungskonvention (Art. 111 Abs. 2 ZGB)3 Zitierungen
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4Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ordre public2 Zitierungen
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5Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung2 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege4 Zitierungen
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4 Zitierungen04.12.2003 · 4 Zitierungen
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RBOG 2006 Nr. 92 Zitierungen20.11.2006 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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