Art. 111 ZGB

Umfassende Einigung

1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    · 23.08.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme
    · 12.12.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB); Zeitpunkt des Widerrufs der Zustimmung zur Scheidungskonvention (Art. 111 Abs. 2 ZGB)
    · 25.11.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ordre public
    · 26.01.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
    · 22.01.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 13.09.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege
    · 13.08.2018 · 4 Zitierungen
  • 04.12.2003 · 4 Zitierungen
  • RBOG 2006 Nr. 9
    20.11.2006 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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