Erwägungen
A.X. und B.X. haben sich einvernehmlich durch ein Urteil des Bezirksgerichts Prizren (Kosovo) am 30. Mai 2003 scheiden lassen. Am 7. Oktober 2003 ordnete das Departement des Innern des Kantons Aargau die Anerkennung und Eintragung dieser ausländischen Scheidung in die Zivilstandsregister am Wohnsitz von A.X. an.
B.X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht Aargau, das die Beschwerde teilweise gutgeheißen und die angefochtene Entscheidung am 1. Juni 2004 aufgehoben hat.
A.X. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.X. gutgeheißen. Die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils verstößt nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung, auch wenn die Ehegatten vom ausländischen Richter nicht persönlich angehört wurden.
Denn aus der Vollmacht, die B.X. einem Anwalt zur Vertretung der Parteien im einvernehmlichen Scheidungsverfahren erteilt hat, geht deren Einwilligung zur Scheidung eindeutig hervor. Obwohl die persönliche Anhörung der Parteien durch den Richter nach schweizerischem Recht…