Erwägungen
X. und Y. heirateten 1995 und blieben kinderlos. Sie unterzeichneten 2004 eine Scheidungskonvention gemäß Art. 111 ZGB, in der sie den Verkauf ihrer gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses regelten. X. widerrief jedoch am 6. Oktober 2004 ihre Zustimmung zur Konvention, hielt aber am Scheidungsbegehren fest. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte die Parteien daraufhin als güterrechtlich auseinandergesetzt.
X. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im güterrechtlichen Punkt sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Ehegatten bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Scheidungskonvention bis zur letzten richterlichen Anhörung widerrufen können, da nur so der Sinn der gesetzlichen Bedenkfrist nach Art. 111 Abs. 2 ZGB gewahrt bleibt.
Auch nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft konnte X. ihre Zustimmung zur Konvention widerrufen, da die Parteien bis zur Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung unterworfen bleiben. Der Verkauf der Liegenschaft änderte…