Art. 184 ZGB
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen4 Zitierungen
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2Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB); Zeitpunkt des Widerrufs der Zustimmung zur Scheidungskonvention (Art. 111 Abs. 2 ZGB)0 Zitierungen
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3BGE 40_III_70 Zitierungen01.01.1914 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen04.12.2003 · 2 Zitierungen
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OG.2016.000581 Zitierungen18.12.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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