Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] reichte beim Obergericht des Kantons Bern eine "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" ein, in der er Schadenersatz vom Schweizer Bund wegen angeblichen Amtsmissbrauchs des Schweizer Grenzschutzes, der Bundesstaatsanwältin [B.] und einer rechtswidrigen Verurteilung durch ein unzuständiges Schweizer Gericht in Höhe von 1,5 Millionen Franken forderte. Das Obergericht erklärte sich für die Klage für unzuständig, da es sich nicht um eine Zivilklage handle und verwies den Beschwerdeführer darauf, dass Staatshaftungsansprüche gegen den Bund zunächst von der zuständigen Behörde zu behandeln seien.
Gegen diese Entscheidung des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das Obergericht anzuweisen, seine Klage zu behandeln, und verlangte vom Bundesgericht die Feststellung, dass Zustellungen ohne Rechtshilfe nach Schweizer Recht in Frankreich nichtig seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unbegründet war. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es seine Zuständigkeit verneinte. Insbesondere zeigte er nicht auf, gestützt auf welche Rechtsnormen das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, anstelle des…