Erwägungen
Der Erblasser [G.] verstarb 2017. Aus einer ersten Ehe hatte er zwei Kinder: einen Sohn, [A.] , und eine bereits verstorbene Tochter, [H.] . Letztere hatte vier Söhne: [B.] , [C.] , [D.] und [E.] . In zweiter Ehe war der Erblasser seit 1987 mit [F.] verheiratet. Am 5. April 2004 schlossen der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie die Gütertrennung vereinbarten und gegenseitig auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichteten. Der Erblasser setzte seine Kinder auf den Pflichtteil und vermachte die gesamte verfügbare Quote dem [I.] . Nach dem Tod des Erblassers erhoben der Sohn und die vier Enkelsöhne eine Herabsetzungsklage, da sie dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten hätten. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls erfolglos. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangten [A.] , [B.] , [C.] , [D.] und [E.] mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 6'322'250.-- zuzüglich Zins.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen, soweit sie der Herabsetzung unterlagen, sowie die der…