Erwägungen

Die aus Polen stammende [A.] (geb. 1983) hielt sich mehrfach in der Schweiz auf. Am 16. Januar 2008 reiste sie erneut in die Schweiz ein und erhielt nach Vorlage eines Arbeitsvertrags vom Migrationsamt des Kantons Aargau am 22. April 2009 eine bis am 30. April 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2010 stellte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich dieselbe Bewilligung aus, da sie im Kanton Zürich in einem Restaurationsbetrieb arbeitete. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 30. April 2015 zur Stellensuche, da sie zuletzt bis am 10. Juni 2013 in Zürich gearbeitet hatte. Seit dem 1. Februar 2014 bezieht [A.] Sozialhilfe. Im Dezember 2015 kam ihr Sohn [C.] zur Welt. Der Kindsvater, [E.] , ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und war bislang dort wohnhaft.

Am 20. August 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von [A.] um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 20. Juni 2016 schützte. Am 26. Januar 2017 entsprach das Migrationsamt jedoch einem Wiedererwägungsgesuch von [A.] , da sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt innehatte. Entsprechend wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um fünf Jahre bis am 30. April 2020 verlängert, wobei ihre finanzielle Situation in einem Jahr erneut überprüft werde und eine fortdauernde Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könne. Im Mai 2017 endete das Arbeitsverhältnis zufolge Schwangerschaft und im September desselben Jahres kam ihre Tochter [B.] zur Welt. Die Ehe zwischen [A.] und [D.] war seit dem 10. Februar 2017 geschieden.

Am 15. April 2020 beantragte [A.] die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Juli 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022).

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass die Beschwerdeführerin 1 ([A.] ) zwar zeitweise eine Erwerbstätigkeit ausübte, diese jedoch nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) qualifiziert werden konnte. Insbesondere waren ihre Einsätze unregelmäßig und quantitativ zu gering, um einen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin zu begründen.

Auch ein Aufenthaltsanspruch der Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA schied aus, da diese zum…