Erwägungen

Am 20. Oktober 2020 reichten die [A. AG] und deren Verwaltungsratspräsident [B.] ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein, wobei die Eidgenossenschaft, die Eidgenössische Verwaltung und Personen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz als Schadensverursacher genannt wurden. Das EFD wies die Begehren mit Verfügung vom 22. September 2021 ab.

Am 7. Juni 2021 erhoben die [A. AG] und [B.] Klage beim Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen unerlaubten Unterlassungen und Handlungen durch Mitglieder des Bundesrats. Das Bundesgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. März 2022 ab.

Zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Klageantwort im Verfahren 2E_3/2021 erhoben die [A. AG] und [B.] mit Eingabe vom 30. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 22. September 2021. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Dezember 2021 auf die Beschwerde mangels gültigen Anfechtungsobjektes nicht ein.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 ersuchten die [A. AG] und [B.] um Revision des Urteils 2C_976/2021. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 abgewiesen.

Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2022 gelangen die [A. AG] und [B.] erneut an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2F_10/2022.

Erwägungen

Das Bundesgericht nimmt die Eingabe vom 19. Februar 2022 als Revisionsgesuch entgegen, soweit damit "Beschwerde nach Art. 90 BGG gegen das Bundesgerichtsurteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 betreffend Verfahren…