Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. Mai 2020 wegen verschiedener Delikte verurteilt. Er erhob Berufung gegen Teile des Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 2. Juni 2021 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts bezüglich des Freispruchs und der Schuldsprüche wegen Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte [A.] der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.--. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil. Er beantragte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freizusprechen und die Dauer der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen sei auf drei Jahre zu beschränken.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war: 1. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung erachtete das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen als verfassungs- und bundesrechtskonform. Es sah weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine willkürliche Beweiswürdigung. 2. Bezüglich der Dauer der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen befand das Bundesgericht,…