Erwägungen
Der Steuerpflichtige [A.] hatte Wohnsitz im Kanton Bern und war in den Steuerjahren 2004 bis 2007 Partner einer Anwaltskanzlei. Das Steueramt des Kantons Zürich führte 2009 eine Buchprüfung bei der Kanzlei durch. Daraufhin eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern 2012 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2004 bis 2007. Die Steuerverwaltung rechnete dem Einkommen des Steuerpflichtigen geschäftsmäßig nicht begründete Aufwendungen zu und erhob entsprechende Nachsteuern sowie Steuerbussen.
Der Steuerpflichtige focht die Nachsteuer- und Strafsteuerentscheide bei der Steuerrekurskommission und später beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid für das Steuerjahr 2004 auf, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. Gegen dieses Urteil gelangte der Steuerpflichtige mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Aufrechnung geschäftsmäßig nicht begründeter Aufwendungen zu Recht vorgenommen hatte:
- Für Flugkosten von Fr. 7'205.-- im Jahr 2006 lag kein hinreichender Nachweis vor, dass diese im Zusammenhang mit einer anerkannten Geschäftsreise standen.
- Auslagen von Fr. 10'360.40 für eine Reise des Steuerpflichtigen mit seiner damaligen Lebenspartnerin nach Costa Rica im Jahr 2005 waren nicht geschäftsmäßig begründet.
- Übernachtungs- und Konsumationskosten von Fr.…