Erwägungen

Der 1968 geborene [A.] war in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Kernkraftwerk [B.] und im Jahr 2010 als Sachverständiger für den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) im Kernkraftwerk [C.] tätig. Nachdem bei ihm ein Harnblasen- und ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden waren, beantragte er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit. Die Suva verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurück. Es begründet dies wie folgt:

- Die Vorinstanz hat die Frage, ob die Tumorerkrankungen des Beschwerdeführers vorwiegend durch seine berufliche Strahlenexposition verursacht wurden, nach den falschen rechtlichen Massstäben beurteilt. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG genügt es, wenn die berufliche Exposition mehr als 50% zur Verursachung beigetragen hat, nicht…