Erwägungen

- Am 29. Mai 2008 schloss das Einzelunternehmen "[C.] " von [B.] (Vermieter) mit [D.] und [E.] (Mieter) einen Mietvertrag über ein Café ab. Darin verpflichtete sich der Vermieter, bei Vertragsauflösung das Betriebsinventar zurückzukaufen und Gebäudeinvestitionen der Mieter von CHF 106'000.-- zurückzuzahlen. - Am 25./28. Februar 2014 trat die [F. AG] in Liquidation diese Forderungen von CHF 90'000.-- (Gebäudeinvestitionen) und CHF 410'555.75 (Betriebsinventar) unentgeltlich an die [A. AG] ab. In der Abtretungsvereinbarung wurde irrtümlich die "[C. AG] " statt [B.] als Schuldner bezeichnet. - Das Obergericht des Kantons Bern erachtete die Abtretungsvereinbarung als nichtig, da der Schuldner nicht hinreichend bestimmt sei.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. - Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit, insbesondere dem Schutz des Schuldners. Entscheidend ist, dass die abgetretene Forderung hinreichend individualisiert ist, nicht aber,…