Erwägungen

Am 24. Juli 2016 verstarb [B.] unter ungeklärten Umständen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete ein Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall, stellte dieses aber nach Eingang eines IRM-Gutachtens und weiterer Akten ein. Todesursache sei am ehesten ein unfallbedingter Mischkonsum von Methadon und anderen Medikamenten. Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich fahrlässiges Handeln der involvierten Ärzte, fänden sich nicht. Auf die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Ehemanns der Verstorbenen, [A.] , trat das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2017 nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf und weist die Sache an dieses zurück. Es begründet dies wie folgt:

Der Beschwerdeführer als Ehemann der Verstorbenen hat die Legitimation, gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu führen, da aus den Akten ersichtlich ist, dass sich die Einstellung auf mögliche Zivilansprüche auswirken kann. Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.

Zudem hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung zu Unrecht bejaht. Zwar ist die Todesursache…