Erwägungen

[B.A.] und [A.A.] (beide deutsche Staatsangehörige) hatten am 1. Dezember 2006 in [U.] (Deutschland) geheiratet. Sie sind die Eltern von [C.A.] (geb. 15. Mai 2005). Seit Anfang Juni 2010 lebten die Eheleute getrennt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 schied das Amtsgericht Konstanz (Deutschland) die Ehe. Neben dem Scheidungspunkt regelte dieses Urteil lediglich die interne Teilung der Deutschen Rentenversicherung sowie die Verfahrenskosten.

Gestützt auf die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreuzlingen vom 3. November 2015 reichte [C.A.] , vertreten durch seinen Vater, am 16./17. November 2015 beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen seine Mutter [A.A.] eine Unterhaltsklage ein. Er beantragte, [A.A.] ab Juli 2015 bis zum Abschluss seiner Erstausbildung, mindestens aber bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres zu monatlichen Zahlungen von Fr. 437.-- zu verurteilen. Ausserdem forderte er Fr. 9'177.-- Unterhalt für die letzten 21 Monate seit dem Umzug in die Schweiz, zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft des Entscheids.

In der Folge verständigten sich die Parteien darauf, das Verfahren als Prozess betreffend die Abänderung oder Ergänzung des Scheidungsurteils mit [B.A.] als Kläger weiterzuführen. Mit Entscheid vom 19. September 2016 ergänzte das Bezirksgericht das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Konstanz und verpflichtete [A.A.] , an [C.A.] s Unterhalt ab 1. Januar 2017 monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und ab 1. Juni 2019 solche von Fr. 300.-- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin [A.A.] an ihrer aktuellen Stelle im "[D.] " ihres Lebenspartners nur formal das ganze Jahr hindurch angestellt sei. Laut ihren eigenen Aussagen sei sie lediglich während der Hauptsaison von April bis September/Oktober zu hundert Prozent beschäftigt; in der übrigen Zeit gebe es saisonal bedingt praktisch keine Arbeit. Daraus folgerte das Obergericht, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin aufs Jahr gerechnet nur wenig mehr als fünfzig Prozent betrage. Weshalb die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht einem tatsächlichen Vollzeiterwerb nachgehen können sollte, sei nicht einzusehen. Um einen angemessenen Unterhalt für ihren Sohn zu bezahlen, sei ihr ein Stellenwechsel "nicht nur zumutbar, sondern geradezu Pflicht".

Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin bezog sich das Obergericht auf die in Deutschland durchgeführte Vierteljährliche Verdiensterhebung (VVE). Für das Bundesland Baden-Württemberg ergebe sich für die (unterste) Leistungsgruppe 5 ein Mindesteinkommen von…