Erwägungen
Die Eigentümerin [A.] und der Gesuchsteller [B.] beantragten bei der Baukommission Wil die Bewilligung für den Umbau einer Stockwerkeigentumseinheit zu Wohnzwecken. Die Stockwerkeigentümer [C.] , [D.] , [E.] , [F.] , [G.] und [H.] erhoben Einsprache gegen das Baugesuch. Die Baukommission trat auf das Baugesuch nicht ein, da die zivilrechtliche Bauberechtigung der Gesuchsteller offensichtlich fehlte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid. Gegen diesen Entscheid erheben die Eigentümerin und der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Baugesuch nicht eingetreten ist. Gemäss Rechtsprechung dürfen Baubehörden ein Baugesuch nur dann nicht materiell beurteilen, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung der Gesuchsteller offensichtlich fehlt oder das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt. Im vorliegenden Fall betreffen die geplanten Umbauarbeiten gemeinschaftliche Teile…