Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Die Verurteilung basierte auf seiner Teilnahme an einer gewalttätigen Zusammenrottung von Fußballfans am 18. Oktober 2014 in Aarau. Der Beschwerdeführer hatte sich in vorderster Reihe einer Gruppe von Fans befunden, die gegen die Polizei und gegnerische Fans gestikuliert hatten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Teil der gewalttätigen Menge war und sich nicht rechtzeitig entfernt hatte.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte und dass er sich nicht an den Gewalttätigkeiten beteiligt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und sprach den Beschwerdeführer frei. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer als Teil der gewalttätigen Menge betrachtet, obwohl er sich nachweislich aus der Szene entfernt hatte, bevor es zu Gewalttätigkeiten kam.

Das Bundesgericht betonte, dass die Teilnahme an einer gewalttätigen Zusammenrottung individuell nachzuweisen sei und dass die Beweiserleichterung des Art. 260 StGB nur dann greife, wenn die Teilnahme an der Zusammenrottung und die Gewalttätigkeiten in einem ausreichenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stünden. In diesem Fall fehlte es an einem solchen Zusammenhang, da der Beschwerdeführer…