Erwägungen
Die [A. GmbH] (Schweiz) und die [B. GmbH] (Deutschland) (Beschwerdeführerinnen) erhoben Klage gegen die [C. GmbH] (Schweiz) (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an der Software "[X.] " bzw. "[Y.] ". Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab, da die Beschwerdeführerinnen nicht beweisen konnten, dass ihnen die ausschliesslichen Rechte an der streitgegenständlichen Software zustehen. Die Beschwerdeführerinnen fochten dieses Urteil beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht darlegen, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind. Auch die Rügen betreffend Anwendung des…