Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission Oberrieden, der Sunrise GmbH die baurechtliche Bewilligung für eine 25 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage auf einem Grundstück in Oberrieden zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. [A.] gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Er machte geltend, das Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte durch adaptive Antennen nicht geeignet, es existiere keine taugliche Methode zur Messung der Strahlung von adaptiven Antennen und die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) seien nicht gesetzeskonform.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: - Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der grundsätzlichen Tauglichkeit der QS-Systeme hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem "worst case"-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln. Eine Echtzeitüberwachung sei nicht erforderlich, da es um die maximale und nicht die momentane Sendeleistung gehe. - Das vom METAS herausgegebene technische Messverfahren für 5G-Basisstationen kann gemäss Bundesgericht für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden, bis eine offizielle Messempfehlung vorliegt. - Das Bundesgericht bestätigte, dass die Immissions- und…