Erwägungen
Die AGV Aargauische Gebäudeversicherung (Vergabebehörde) schrieb die Lieferung von rund 6000 Brandschutzjacken und -hosen für die Feuerwehren im Kanton Aargau öffentlich aus. Die [A. AG] erhielt den Zuschlag, woraufhin die [B.] m.b.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhob. Das Verwaltungsgericht hob den Zuschlag an die [A. AG] auf, da diese die Eignungskriterien der mehrjährigen Erfahrung in Produktion und Lieferung von Brandschutzausrüstungen nicht erfülle. Die [A. AG] und die Vergabebehörde gelangten daraufhin mit Beschwerden an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass weder die [A. AG] noch die Vergabebehörde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen haben. Daher trat es auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der [A. AG] wurde hingegen abgewiesen. Das Bundesgericht erachtete es als verfassungskonform, dass die…