Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in einem Strafverfahren gegen [A.] , der der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigt wurde. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hatte [A.] mit Strafbefehl verurteilt, woraufhin sowohl [A.] als auch der Privatkläger [B.] Einsprache erhoben. Das Bezirksgericht Winterthur wies den Antrag von [A.] auf Nichteintritt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das jedoch nicht darauf eintrat. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit möglichst früh im Verfahren geklärt werden soll. Da das Bezirksgericht Winterthur die Zuständigkeitsfrage bereits mit einer selbständig anfechtbaren, begründeten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung verbindlich beurteilt hatte, hätte das Obergericht das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht wegen des Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig erklären dürfen, sondern es hätte die Sache weiter prüfen müssen.

Aus diesen Gründen hob…