Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Mehrheitsaktionär der [A. AG] , einer an der Berner Börse kotierten Immobilienaktiengesellschaft. Im Jahr 2009 stellte er der Gesellschaft eine Rechnung über CHF 253'634.-- für angebliche Kurspflege-Aktivitäten (Market Making) in den Jahren 2006 bis 2008. Der damalige Verwaltungsrat der [A.] lehnte diese Rechnung ab, da es dafür keine Rechtsgrundlage gab. Dennoch liess [X.] , nachdem er selbst Verwaltungsratspräsident geworden war, die Rechnung rückwirkend in der Jahresrechnung 2008 als Unternehmensberatungsaufwand verbuchen. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten [X.] daraufhin wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. [X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass [X.] als Verwaltungsrat der [A.] verpflichtet gewesen wäre, deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Begünstigung eigener Interessen zu unterlassen. Die Verbuchung der nicht geschuldeten Rechnung über CHF 253'634.-- als Geschäftsaufwand in der Jahresrechnung 2008 verstieß gegen diese Pflichten und…