Erwägungen

Die öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland verweigerte [C.] , der Geschäftsführerin des Hotel [A.] , die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2020 mit der Begründung, dass sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurück. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass [C.] zwar eine leitende Funktion als Geschäftsführerin innehat, ihre Kompetenzen sich aber klar auf das operative Tagesgeschäft beschränken. Die strategischen Entscheidungen über die Ausrichtung und Entwicklung des Unternehmens träfen allein der Inhaber [B.] und dessen Ehefrau.…