Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt büsste [X.] mit Strafbefehl vom 1. September 2015 mit Fr. 220.-- wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), und zwar wegen:
  • Geschwindigkeitsüberschreitung in der Tempo-30-Zone um 4 km/h mit einem Personenwagen Hyundai am 6. April 2014,
  • Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots mit einem Personenwagen Hyundai am 9. April 2014,
  • Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots mit einem Personenwagen Renault am 9. Oktober 2014,
  • Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneter Stelle mit einem Personenwagen Hyundai am 1. November 2014.
Beide Personenwagen waren mit dem identischen Kontrollschild yyy beschildert. [X.] wurde als Halterin der Fahrzeuge gemäss Art. 6 OBG belangt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [X.] als Fahrzeughalterin. Nach Art. 6 OBG ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Person als Halter zu qualifizieren, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und…