Erwägungen
Am 30. Dezember 2012 stach der alkoholisierte [X.] mehrmals mit einem Dolch und später mit einem Küchenmesser auf das mit ihm zusammenlebende Opfer ein. Das Bezirksgericht Brugg erklärte ihn für schuldunfähig und ordnete eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Das Obergericht sprach ihn in teilweiser Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe frei und ordnete gestützt auf Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 StGB eine Suchtbehandlung an.
Seit 8. September 2015 befand sich [X.] zur stationären Behandlung im Massnahmenzentrum. Am 28. Juni 2017 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, anlässlich der jährlichen Prüfung einer bedingten Entlassung, die Massnahme weiterzuführen.
[X.] führte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschied am 28. September 2017, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Anordnung der bedingten Entlassung sowie von allfälligen ambulanten Massnahmen, Bewährungshilfe und Weisungen an das Departement zurückgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Massnahmendauer anzurechnen ist. Die effektive Behandlungsdauer wird um die nach dem vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt.
Da die vierjährige Höchstdauer der Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB in jedem Fall abgelaufen ist, weist das Bundesgericht die Sache zur Anordnung der…