Erwägungen
Die Architekturbüro [A. AG] ist Eigentümerin von zwei angrenzenden Grundstücken in der Stadt Bülach. Diese Grundstücke wurden 1996 von der Freihaltezone Typ C (Richtplanfestlegung Besonderes Erholungsgebiet für Sportplatz/Freibad) in die Besondere Erholungszone EC III (Familiengartenareal) umgezont. Die Architekturbüro [A. AG] erhob daraufhin Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung. Die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht Zürich verneinten jedoch eine Entschädigungspflicht der Stadt Bülach.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Schätzungskommission zurück. Es stellt fest, dass die Umzonung von der Freihaltezone in die Erholungszone für Familiengärten nicht als blosse Nichteinzonung, sondern als Abzonung zu beurteilen ist. Dabei wurde dem Grundeigentümer eine wesentliche Eigentümerbefugnis entzogen, sodass der Eingriff nicht als geringfügig einzustufen ist und eine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung grundsätzlich in Betracht kommt. Das Bundesgericht beanstandet, dass die kantonalen Instanzen keine schlüssige Verkehrswertschätzung für den Zeitpunkt vor und nach der Umzonung vorgenommen haben.…