Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen qualifizierter Erpressung, versuchter qualifizierter Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen sowie Raubes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit den begangenen Straftaten in Zusammenhang steht, und dass von ihm eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zutreffend beurteilt hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig und -fähig ist, und dass eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, um der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und der damit verbundenen potentiellen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter zu begegnen.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme…