Erwägungen

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte [X.] am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 15 3/4 Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde in Strafsachen ab. [X.] befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019. Im Hinblick auf den Zweidrittels-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Dr. med. [A.] mit einer Begutachtung. [X.] hatte die Mitwirkung verweigert. Das Amt lehnte am 15. April 2014 die bedingte Entlassung ab. Im Rechtsmittelverfahren wiesen die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht die Beschwerden ab. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt am 15. Juni 2015 und am 2. Juni 2016 die bedingte Entlassung erneut ab. [X.] erhob Beschwerde und legte ein Privatgutachten von PD Dr. med. [B.] vom 13. Dezember 2016 ins Recht. Das Verwaltungsgericht wies am 21. Dezember 2016 die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon abhängt, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug…