Erwägungen
Die [A. GmbH] beantragte beim Kantonsgericht Zug die Konkurseröffnung über die [B. AG] (vormals [C. AG] ) ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aufgrund Einstellung der Zahlungen. Das Kantonsgericht eröffnete den Konkurs. Die [B. AG] erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welches die Konkurseröffnung aufhob und das Konkursbegehren abwies. Die [A. GmbH] erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht keine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG angenommen hat. Die in Betreibung gesetzten Forderungen seien grösstenteils beglichen, sichergestellt oder erledigt worden. Auch die Behauptung der Überschuldung der Beschwerdegegnerin reicht für sich allein nicht aus, um die…