Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] ist ein libyscher Staatsangehöriger, der 1998 mit seiner Familie in die Schweiz kam und 1999 als Flüchtling anerkannt wurde. Er erhielt zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 zog die Familie nach Olten (SO) um, wo [A.] eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn erhielt. Im September 2013 begann [A.] ein Studium in Istanbul. Vom 15. September 2013 bis 25. August 2014 hielt er sich über 11 Monate im Ausland auf. Da er keine Verlängerung der sechsmonatigen Frist für den Auslandsaufenthalt beantragt hatte, stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei. [A.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde teilweise ab und ordnete an, dass das Migrationsamt prüfen solle, ob [A.] eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlischt, wenn sich die ausländische Person länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält, ohne eine Verlängerung der Frist beantragt zu haben. Dies gelte unabhängig von den Gründen oder Absichten der Person für den Auslandsaufenthalt. Eine Ausnahme könne für minderjährige Kinder gemacht werden, die im Ausland eine Ausbildung absolvieren, wenn sie…