Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (geb. 1994) soll gemäß Anklage am 9. März 2014 sein Fahrzeug [A.] zur Fahrt überlassen haben, obwohl diese nur über einen Lernfahrausweis und er selbst nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte. Zudem sei bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1.57 o/oo nachgewiesen worden. Das Fahrzeug war nachts ohne Licht und ohne "L-Schild" unterwegs. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte [X.] am 5. Oktober 2015 wegen Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt, der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 7. Juni 2016.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [X.] ab. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass [X.] die Verantwortung für die Lernfahrt übernehmen und dies [A.] signalisieren wollte, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen als Begleiter nicht erfüllte. Auch wenn [X.] die tatsächlichen Anforderungen an eine Begleitperson nicht erfüllte, übernahm er faktisch diese Aufgabe, was nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG strafbar ist. Zudem macht sich der Begleiter bei einer Lernfahrt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch des Führens eines…