Erwägungen

[A.] und [B.] sind die Eltern von [C.] (geb. 2007) und [D.] (geb. 2009). [C.] leidet am Down-Syndrom und Autismus, [D.] an einer Sprachentwicklungsstörung. Am 25. Oktober 2015 erteilte der Vater der Mutter die schriftliche Erlaubnis, mit den Kindern nach Spanien umzuziehen und sie dort einzuschulen. Am 26. Dezember 2015 reiste die Mutter mit den Kindern nach Spanien, wo sie sich am 28. Dezember 2015 anmeldeten. Anfang Januar 2016 wurde [D.] eingeschult, für [C.] waren zunächst weitere Abklärungen nötig. Ende Januar 2016 reiste der Vater nach Spanien, um die Kinder zu besuchen. Ohne Wissen der Mutter nahm er die Kinder am 5. Februar 2016 mit in die Schweiz, wo er sie anmeldete. Am 17. Februar 2016 stellte die Mutter ein Gesuch um Rückführung der Kinder.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Bern verpflichtete den Vater, die Kinder innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt des Entscheids der Mutter zur Rückführung nach Spanien zu übergeben. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es kam zum Schluss, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Verbringens durch den Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten und das Haager Rückführungsübereinkommen daher Anwendung findet. Der Vater hatte zwar eine Zustimmung zum Umzug nach Spanien erteilt, diese war aber nicht mangelhaft. Eine widerrechtliche…