Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen des Verdachts auf Geldwäscherei, mehrfachen Pfändungsbetrugs und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) strafrechtlich verfolgt. Am 2. Juni 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abtrennung des Verfahrens wegen der Widerhandlungen gegen das LG und dessen Überführung in ein separates Übertretungsstrafverfahren. Gegen diese Verfahrenstrennung erhob [A.] Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mangels genügender Begründung bzw. mangels offensichtlichen Vorliegens der Beschwerdebefugnis nicht behandelte. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Verfügungsadressat durch die angeordnete Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von dem mit der Verfahrenstrennung regelmässig verbundenen Mehraufwand verschont zu bleiben und Änderungen in der Prozessstrategie vornehmen zu müssen. Zudem besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, wenn verschiedene Gerichte…