Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] reichte am 25. August 2014 beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage gegen die Vermieterin [B. AG] wegen Mietzinsreduktion und Beseitigung von Mängeln ein. Dabei beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 12. November 2014 gewährt wurde. Am 26. November 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015. Anlass dafür war die als erwiesen erachtete Behauptung der Vermieterin, dass der Beschwerdeführer die Mietzinsen seit März 2015 nicht bezahlt habe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise zulässig ist, wenn eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse eintritt, etwa durch den Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens wie der Miete. Da der Beschwerdeführer die Mietzinsen seit März 2015 nicht bezahlt hatte, durfte der Gerichtspräsident die Miete in der Bedarfsrechnung unberücksichtigt lassen, was zu einem Überschuss an…