Erwägungen
[X.] wurde vom Bezirksgericht Uster am 20. November 2014 der Ausnützung einer Notlage und der mehrfachen versuchten Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Er wurde auch verpflichtet, [A.] eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
[X.] erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 11. Mai 2016 vom Vorwurf der Ausnützung einer Notlage frei, verurteilte ihn aber wegen sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Genugtuungsbegehren von [A.] wies das Obergericht ab.
Das Obergericht ging davon aus, dass [X.] als Vorgesetzter der geistig leicht behinderten [A.] versucht hatte, sie an ihrem ersten "Schnupperarbeitstag" in einem geschützten Arbeitsverhältnis zu küssen, an ihre Brüste zu fassen und ihre Hosen zu öffnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB eine körperliche Kontaktnahme voraussetzt. Auch wenn es gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu Berührungen im Intimbereich kam, da die Geschädigte die Übergriffe abwehren konnte, ist der Tatbestand der tätlichen…