Erwägungen

Die Stadt Winterthur, die als Stromversorgerin auftritt, verlangte von der Swissgrid AG, dass ihre mit ausländischen Lieferanten abgeschlossenen Bezugsverträge für die Belieferung grundversorgter Endverbraucher mit Strom Vorrang im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) geniessen und von der Auktionierung ausgeschlossen seien. Die Swissgrid AG wies dieses Gesuch ab. Daraufhin gelangte die Stadt Winterthur an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), die das Gesuch ebenfalls ablehnte. Gegen diese Verfügung erhob die Stadt Winterthur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Schliesslich gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerde nach bisherigem Recht zu beurteilen ist, da die Rechtsgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt (Art. 17 Abs. 2 StromVG), per 1. Oktober 2017 geändert wurde. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 20 Abs. 2 StromVV, der den Nachweis verlangt, dass ohne Importe die Lieferpflicht nicht erfüllt werden…