Art. 13 StromVG
Netzzugang
1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
2 Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass:
- a. der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;
- b. keine freie Kapazität vorhanden ist;
- c. bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder d. eine Ausnahme nach Artikel 17 Abs. 6 vorliegt.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke29 Zitierungen
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2Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw20 Zitierungen
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3Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber, der Arealnetzbetreiber und der Endverbraucher in Arealnetzen19 Zitierungen
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4Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit10 Zitierungen
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5Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw9 Zitierungen
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6Zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers27 Zitierungen
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19 Zitierungen06.11.2017 · 19 Zitierungen
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19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.