Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin [X.] , war amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen [A.] . Das Bezirksgericht Brugg sprach ihr eine Entschädigung von Fr. 23'613.20 zu. [A.] erhob Berufung und das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin auf pauschal Fr. 12'000.--. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 StPO, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Wirtschaftsfreiheit. Sie argumentiert, dass die Reduzierung der Entschädigung von Amtes wegen unzulässig sei, da das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unangefochten geblieben sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gekürzt hat. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote eingereicht hat, die den genauen Betreff und die involvierte Person bezeichnet. Die Vorinstanz hat die Kürzung der Entschädigung damit begründet, dass der geltend gemachte Aufwand von 94.31 Stunden massiv überhöht sei und in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Falles stehe.
Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Entscheidung der ersten Instanz bezüglich des Honorars für die amtliche Verteidigung nicht geradezu gesetzeswidrig oder krass unbillig ist. Die Vorinstanz hat die Kürzung der Entschädigung nicht ausreichend begründet und hat nicht berücksichtigt, dass…