Erwägungen
Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] erwarben 1987 von ihrem Vater ein landwirtschaftliches Heimwesen. Gemäss dem damaligen Abtretungsvertrag hatten die Miterben ein Gewinnbeteiligungsrecht für die Dauer von 25 Jahren. Im Jahr 2006 einigten sich die Parteien auf einen massgebenden Gewinn von Fr. 5'650'000.-- aus der Überbauung der Grundstücke. 2012 verkaufte [A.A.] als Alleineigentümer und Liegenschaftenhändler die Baulandparzellen. Die Steuerbehörden rechneten die Gewinnanteile der Miterben beim Erwerbseinkommen des [A.A.] auf. Die Beschwerdeführer fechten diese Veranlagung für die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer 2012 an.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. [A.A.] ist als Alleineigentümer und Veräusserer der Grundstücke alleiniges Steuersubjekt für den gesamten Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen. Die Gewinnanteile der Miterben sind keine geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, sondern private Schulden des [A.A.] . Sie können daher…