Erwägungen
Der selbständig erwerbende Rechtsanwalt [A.] übte neben seiner Haupttätigkeit auch eine Nebenerwerbstätigkeit beim Kanton [V.] (Hochschule [U.] ) aus, für die er bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons berufsvorsorgeversichert war. In seiner Steuererklärung für 2012 machte er Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von Fr. 14'978.-- geltend. Die Steuerbehörde liess jedoch nur den "kleinen Abzug" für die Säule 3a von Fr. 6'682.-- zu, da [A.] bereits Beiträge an die zweite Säule (BVG) entrichtet hatte. Gegen diese Veranlagung erhob [A.] Beschwerde, die vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt Art. 7 BVV 3 die Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern in Bezug auf die Vorsorgeformen. Wer in der zweiten Säule versichert ist, hat nur Anspruch auf…