Erwägungen
- [A.] und [C.] sind die Eltern von [B.] . Nach ihrer Trennung 2007 und Scheidung 2012 hatte [C.] das alleinige Sorgerecht über [B.] . - [B.] reichte 2013 eine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern ein, nachdem ihr Vater [A.] die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Volljährigkeit eingestellt hatte. - Das Kantonsgericht verpflichtete [A.] , [B.] Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. [A.] und [B.] erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüfte, ob [A.] die Bezahlung von Volljährigenunterhalt an [B.] persönlich zumutbar ist. Dabei berücksichtigte es die Kontaktlosigkeit zwischen Vater und Tochter, die Gründe dafür sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. - Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [A.] die Bezahlung von Volljährigenunterhalt persönlich zumutbar ist, da die Kontaktlosigkeit nicht einseitig [B.] anzulasten ist und [A.] eine Mitverantwortung daran trägt. - Hinsichtlich des Bedarfs und der…