Erwägungen

Die Brüder [A.] und [C.] waren je zur Hälfte Miteigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes "[E.] " und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern anerkannte 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall. Nach einer Überprüfung durch das Bundesamt für Landwirtschaft teilte dieses 2009 der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern mit, die bisherige Handhabung sei rechtlich nicht nachvollziehbar und es sei nur ein Betrieb vorhanden.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald widerrief 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2012 die Anerkennung der beiden Betriebe und erkannte das landwirtschaftliche Unternehmen als einzigen selbständigen Betrieb an, mit [A.] und [C.] als Bewirtschafter. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Anordnungen im Wesentlichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Anerkennung der beiden Betriebe, da die Voraussetzungen für die rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) nicht erfüllt waren. Die Brüder [A.] und…