Erwägungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), wurde von [A.] auf Schadenersatz aufgrund der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR verklagt. [A.] verunfallte am 17. Juli 2011 mit ihrem Motorrad auf der Autobahn A2 in einer Linkskurve zwischen dem Tunnel Sonnenberg und dem Tunnel Reussport. Das Kantonsgericht Luzern verpflichtete die Eidgenossenschaft, [A.] einen Betrag von Fr. 13'012.05 zuzüglich 5% Zins ab dem 17. Juli 2011 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eidgenossenschaft ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht einen Werkmangel nach Art. 58 Abs. 1 OR angenommen hatte. Die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sei sehr rutschig gewesen, was von mehreren Zeugen bestätigt wurde. Da diese Gefahr für die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennbar war und sie damit nach den Umständen nicht rechnen…