Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] folgte am 22. Oktober 2013 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Richtung Bern dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von rund 1'000 Metern mit einem Abstand von 12 Metern und einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 2. Dezember 2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) und verurteilte [X.] zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 290.-- sowie einer Busse von Fr. 580.--. [X.] erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei, da der Abstand von 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h nicht ausreichend gewesen sei und eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Linksfahren vermochte diese Gefahr nicht zu kompensieren, da es fraglich sei, ob er damit das Geschehen vor dem vorausfahrenden Fahrzeug frei überblicken konnte, und es vor allem darauf ankomme, dass der Fahrzeugführer auf das Bremsverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs reagieren können müsse.
Zudem sei von der objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Besondere Umstände, die…