Erwägungen

Das Ehepaar [A.] (geb. je 1952) und ihre (nach einer bakteriellen Hirnhautentzündung) schwer behinderte Tochter [C.A.] (geb. 1987) stammen aus den Niederlanden. Sie kamen am 3. Juni 2010 in die Schweiz, wo ihnen gestützt auf die niederländische Rente der Tochter (rund 5'300.-- Euro) der Aufenthalt als erwerbslose Unionsbürger bewilligt wurde. Im April 2011 stellten die niederländischen Behörden ihre Rentenzahlungen wegen Wegzugs der Berechtigten ins Ausland an die Tochter ein. Ab November 2011 musste die Familie in der Schweiz sozialhilferechtlich unterstützt werden.

Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern widerrief am 8. März 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Familie [A.] : Die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens setze für nicht erwerbstätige Personen voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, was bei der Familie [A.] nicht (mehr) der Fall sei. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung am 14. Juli 2014.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführer als nicht erwerbstätige Personen in die Schweiz eingereist sind und ihr Aufenthalt ihnen im Rahmen von Art. 24 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens bewilligt wurde. Erst nach dem Dahinfallen der niederländischen Rente haben sie geltend gemacht, sie müssten eigentlich als unselbständig Erwerbstätige im Verhältnis zu ihrer Tochter gelten. Das Bundesgericht verneint jedoch, dass die Beschwerdeführer in einem weisungsgebundenen Verhältnis zur Tochter stehen und eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Betätigung ausüben würden.

Auch die selbständige Erwerbstätigkeit des Vaters als Garagist kann nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung anerkannt werden, da er…