Erwägungen

Die [A. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] , die die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte, insbesondere auf Grundlage von Leasinggeschäften, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte bezweckt, erhob Klage gegen [B.] , Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "[D.] " mit Sitz in [W.] , auf Zahlung von Fr. 41'125.00 nebst Zins. Grundlage der Klage war eine Solidaritätserklärung, die [B.] im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zwischen der [A. AG] und der [C. AG] unterzeichnet hatte.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, da es die Solidaritätserklärung als formnichtige Bürgschaft und nicht als gültigen Schuldbeitritt qualifizierte. Die [A. AG] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Solidaritätserklärung zu Unrecht als Bürgschaft und nicht als Schuldbeitritt ausgelegt hatte.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdegegner [B.] als Verwaltungsratsmitglied der [C. AG] als geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Daher müsse er sich den klaren Wortlaut der Solidaritätserklärung, die ausdrücklich von einem Schuldbeitritt und einer selbständigen Schuldpflicht sprach, entgegenhalten lassen. Ein…